Vertragsschluss, Vertragstext
- Die Angebote von Ascora sind freibleibend und stellen lediglich eine Aufforderung an den Kunden zur Angebotsabgabe dar (invitatio ad offerendum). Dies gilt auch, wenn Ascora dem Kunden Dokumentationen, Produktbeschreibungen oder sonstige Unterlagen überlassen hat.
- Die Bestellung von Flink2Go gilt als verbindliches Vertragsangebot des Kunden. Ascora kann das Vertragsangebot innerhalb von drei Werktagen (vgl. Ziffer 2) nach Zugang annehmen. Die Annahme kann entweder in Schrift- oder Textform, z.B. per E-Mail, oder durch Bereitstellung bzw. Versendung des Produkts geschehen.
- Klargestellt wird, dass Ascora zur Annahme des Vertragsangebot des Kunden nicht verpflichtet ist.
- Erfolgt der Vertragsabschluss im elektronischen Geschäftsverkehr, werden dem Kunden die Vertragsbestimmungen einschließlich dieser AGB per E-Mail nach Vertragsabschluss übersandt.
- Der Kunde kann während der Vertragslaufzeit weitere Nutzer-Lizenzen zu den dann geltenden Preisen hinzuerwerben.
Testzeitraum
- Sofern Ascora einen unentgeltlichen Testzeitraum anbietet, gilt insoweit Folgendes:
- Sofern nicht anders angegeben, hat der Testzeitraum eine Laufzeit von zwei Wochen.
- Für die Inanspruchnahme des Testzeitraums gelten Ziffern 2.1 und 2.2 entsprechend.
- Jedem Kunden steht nur einmalig ein Testzeitraum zur Verfügung.
- Auf Anfrage des Kunden kann der vereinbarte Testzeitraum verlängert werden, wobei die Entscheidung hierüber ausschließlich im Ermessen von Ascora liegt.
- Während des Testzeitraums gelten Ziffern die nachfolgenden Ziffern entsprechend, jedoch mit Ausnahme der folgenden: Ziffer 10, 11, 13 mit 15.
- Während des Testzeitraums haftet Ascora nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
- Sofern nicht anders vereinbart, endet der Testzeitraum automatisch und der Testzugang des Kunden wird gesperrt. Eine Kündigung des Testzeitraums durch den Kunden ist folglich nicht erforderlich.
Überlassung von Flink2Go
- Ascora stellt dem Kunden Flink2Go für die vereinbarte Laufzeit in der jeweils aktuellen Version entgeltlich zum Abruf über das Internet am Übergabepunkt bereit.
- Übergabepunkt ist der Routerausgang am von Ascora genutzten Rechenzentrum. Für die Beschaffenheit der erforderlichen Hard- und Software des Kunden sowie für die Telekommunikationsverbindung zwischen dem Kunden und Ascora bis zum Übergabepunkt ist Ascora nicht verantwortlich.
- Ascora übermittelt dem Kunden die vereinbarte Anzahl von Benutzernamen und Benutzerpasswörtern. Sämtliche Benutzernamen und -passwörter sind vom Kunden unverzüglich in nur ihm bekannte Benutzernamen und -passwörter zu ändern.
- Weitere Leistungen wie Installationsleistungen, Schulungen oder individuelle Weiterentwicklungen von Flink2Go schuldet Ascora nicht; sie sind gegebenenfalls eigens vertraglich zu vereinbaren.
- Die kundenseitig notwendigen Systemvoraussetzungen für die Nutzung von Flink2Go sind über folgenden link abrufbar: https://flink2go.com/anforderungen. Werden diese technischen Voraussetzungen vom Kunden nicht erfüllt, kann es unter Umständen zu Einschränkungen der Nutzbarkeit kommen. Bei Änderungen der Systemvoraussetzungen gilt Ziffer 12
Verfügbarkeit und Reaktionszeiten
- Sofern nicht anders vereinbart, schuldet Ascora eine Verfügbarkeit (= technische Nutzbarkeit am Übergabepunkt) von Flink2Go von 99% im Jahresmittel.
- Die zugesagte Verfügbarkeit versteht sich exklusive Wartungszeiten. Diese liegen außerhalb der üblichen Geschäftszeiten (werktags Montag bis Freitag zwischen 07.30 und 16.00 Uhr mit Ausnahme bundeseinheitlicher und niedersächsische Feiertage (die „Geschäftszeit“). Die Zeiten zwischen 21.00 und 24.00 Uhr gelten als „Wartungsfenster“. Sollte Ascora außerhalb des Wartungsfensters Wartungsarbeiten durchführen wollen, bedarf dies der vorherigen Zustimmung des Kunden. Der Kunde wird seine Zustimmung hierzu nicht unbillig verweigern.
- Ausgenommen von der vereinbarten Verfügbarkeit sind ferner Verfügbarkeitsunterbrechungen, die Ascora aus Sicherheitsgründen für erforderlich halten darf (z. B. bei einer Denial of Service Attacke oder einer schweren Sicherheitslücke in einer genutzten Fremd-Software ohne verfügbaren Patch), sofern Ascora angemessene Sicherheitsvorkehrung getroffen hatte.
- Im Falle einer Nichtverfügbarkeit oder sonstigen Störungen stellt Ascora eine Reaktionszeit von 24 h innerhalb der Geschäftszeit ab Eingang der Störungsmeldung sicher. Geht die Störungsmeldung außerhalb der Geschäftszeit ein, beginnt die 24-h-Frist mit Beginn der nächstfolgenden Geschäftszeitperiode (Beispiel: Eingang der Störungsmeldung am Donnerstag um 17:00 h: Beginn der Frist am Freitag um 07.30 h, Ende am Montag um 07:30 h). Ascora wird sich um schnellstmögliche Störungsbehebung bemühen. Gelingt dies in angemessener Zeit nicht, wird Ascora übergangsweise eine work-around-Lösung bereitstellen.
- Störungsmeldungen sind an flink2go@flink2go.com zu richten.
Nutzungsrechte
- Ascora räumt dem Kunden ein einfaches (=nicht-ausschließliches), nicht unterlizenzierbares und nicht übertragbares Recht ein, Flink2Go während der Dauer des Vertrages für seine eigenen Geschäftszwecke im vereinbarten Lizenzumfang zu nutzen.
- Der Kunde ist nicht berechtigt, Flink2Go zu bearbeiten. Dies gilt nicht für Änderungen, die für die Berichtigung von Fehlern notwendig sind, sofern Ascora sich mit der Behebung des Fehlers in Verzug befindet, die Fehlerbeseitigung ablehnt oder wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Fehlerbeseitigung außer Stande ist.
- Rechte, die vorstehend nicht ausdrücklich dem Kunden eingeräumt werden, stehen dem Kunden nicht zu. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Kunde insbesondere nicht berechtigt, Flink2Go Dritten – einschließlich mit dem Kunden verbundenen Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. AktG – entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung zur Verfügung zu stellen.
Einräumung von Speicherplatz
- Ascora überlässt dem Kunden zudem für die Vertragszwecke ausreichenden Speicherplatz auf einem Server zur Speicherung seiner Daten.
- Der Kunde ist nicht berechtigt, diesen Speicherplatz einem Dritten teilweise oder vollständig, entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung zu überlassen.
- Ascora wird tägliche Daten-Backups vornehmen.
Support
Ascora stellt während der Geschäftszeit (s. Ziffer 5.2) einen E-Mail- Support zur Unterstützung bei Fragen zur Anwendung von Flink2Go zur Verfügung. Ziffer 5.4 Satz 1 und 2 und 5.5 gelten entsprechend.
Pflichten des Kunden
- Der Kunde benennt Ascora, sofern eine Nutzung nur durch sog. „Named User“ zugelassen ist, alle von ihm für die Nutzung von Flink2Go vorgesehenen Nutzer und entsprechende Änderungen.
- Der Kunde stellt die in Ziffer 4.5 bezeichneten Systemvoraussetzungen bereit.
- Sofern nicht anders vereinbart, nimmt der Kunde nimmt die Einrichtung von Flink2Go (individuelle Konfiguration, Eingabe/Import von Daten, etc.) selbst vor und ist für diese verantwortlich.
- Der Kunde trägt dafür Sorge, dass er (z.B. bei der Übermittlung von Texten/Daten Dritter auf den Server von Ascora) alle Rechte Dritter an von ihm verwendetem Material beachtet.
- Der Kunde verpflichtet sich, auf dem zur Verfügung gestellten Speicherplatz keine rechtswidrigen, die Gesetze, behördlichen Auflagen oder Rechte Dritter verletzenden Inhalte abzulegen. Ascora ist zur sofortigen Sperre des Speicherplatzes berechtigt, wenn und solange der begründete Verdacht besteht, dass die gespeicherten Daten rechtswidrig sind und/oder Rechte Dritter verletzen. Ascora wird den Kunden von der Sperre und dem Grund hierfür unverzüglich in Kenntnis setzen.
- Der Kunde ist verpflichtet, bei der Nutzung von Flink2Go die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (z.B. des Wettbewerbs- und Datenschutzrechts) einzuhalten. Der Kunde stellt Ascora von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer rechtswidrigen Verwendung durch ihn beruhen oder die sich aus vom Kunden verursachten datenschutz-, urheber-, wettbewerbs- oder sonstigen rechtlichen Streitigkeiten ergeben, die mit der Nutzung von Flink2Go verbunden sind.
- Der Kunde prüft vor der Versendung von Daten und Informationen an Ascora diese auf Viren und wird dem Stand der Technik entsprechende Virenschutzprogramme einsetzen.
- Die Kunde ist verpflichtet, überlassene Nutzungs- und Zugangsberechtigungen geheim zu halten, vor dem Zugriff durch Dritte zu schützen und nicht an unberechtigte Nutzer weiterzugeben. Diese Daten sind durch geeignete und übliche Maßnahmen zu schützen. Der Kunde wird Ascora unverzüglich unterrichten, wenn der Verdacht besteht, dass die Zugangsdaten und/oder Kennwörter nicht berechtigten Personen bekannt geworden sein könnten, und die Kennwörter unverzüglich ändern.
- Der Kunde holt erforderliche Einwilligungen des jeweils Betroffenen ein, soweit er bei Nutzung von Flink2Go personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt und kein gesetzlicher Erlaubnistatbestand eingreift.
- Der Kunde ist – unbeschadet Ziffer 3 – verpflichtet, die Ascora mit Hilfe von Flink2Go übermittelten Daten regelmäßig und der Bedeutung der Daten entsprechend zu sichern und eigene Sicherungskopien zu erstellen, um bei Verlust der Daten und Informationen die Rekonstruktion derselben zu ermöglichen, und, sofern und soweit ihm die technische Möglichkeit dazu eröffnet wird, regelmäßig die auf dem Server von Ascora gespeicherten Daten durch Download zu sichern.
- Die von dem Kunden auf dem für ihn bestimmten Speicherplatz abgelegten Inhalte können urheberrechtlich geschützt sein. Der Kunde räumt Ascora hiermit das Recht ein, die auf dem Server abgelegten Inhalte dem Kunden bei dessen Abfragen über das Internet zugänglich machen zu dürfen und, insbesondere sie hierzu zu vervielfältigen und zu übermitteln sowie zum Zwecke der Datensicherung zu vervielfältigen.
- Der Kunde teilt Ascora unverzüglich Änderungen seiner Vertragsdaten (z.B. geänderte Anschriften etc.) mit.
Vergütung, Zahlungsbedingungen, Verzug
- Der Kunde schuldet Ascora für die Bereitstellung von Flink2Go und des Speicherplatzes sowie etwaige weiter vereinbarte Leistungen von Ascora die vereinbarte Vergütung. Soweit nicht anders vereinbart, richtet sich die Vergütung nach der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste von Ascora.
- Wiederkehrende Vergütungen werden, vorbehaltlich Ziffer 3, jeweils mit Beginn des vereinbarten Abrechnungszeitraums (z.B. monatlich, jährlich) fällig. Beispiel: Der Vertrag beginnt am 12. Februar und es wurde monatliche Abrechnung vereinbart: Die erste monatliche Vergütung ist am 12. Februar fällig.
- Handelt es sich bei einer wiederkehrenden Vergütung um eine nutzungsabhängige Vergütung (z.B. Höhe abhängig von einem bestimmten Datenverbrauch), so wird diese Vergütung jeweils zum Ende des vereinbarten Abrechnungszeitraums fällig. Beispiel: Der Vertrag beginnt am 12. Februar und es wurde monatliche Abrechnung vereinbart: Die erste monatliche Nutzungsgebühr wird am 12. März fällig.
- Eine etwaige Einrichtungsgebühr wird mit Vertragsschluss fällig.
- Die Rechnungsstellung erfolgt durch Zusendung einer Rechnung. Einwendungen hat der Kunde innerhalb einer Frist von acht Wochen nach Zugang der Rechnung schriftlich oder in Textform zu erheben. Nach Ablauf der Frist gilt die Abrechnung als vom Kunden genehmigt. Ascora wird den Kunden mit Übersendung der Rechnung auf die Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen.
- Unbeschadet des Anspruchs von Ascora auf kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) kommt der Kunde spätestens in Verzug, wenn nicht innerhalb von 10 Tagen nach Fälligkeit und Rechnungszugang leistet.
- Ascora kann den Zugriff auf Flink2Go und den Speicherplatz sperren, wenn der Kunde mit einem Betrag von mindestens EUR 500,00 in Verzug ist und Ascora die Sperre mindestens zwei Wochen vorher in Schrift- oder Textform angekündigt hat.
- Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
Pflichten des Kunden
- Der Kunde benennt Ascora, sofern eine Nutzung nur durch sog. „Named User“ zugelassen ist, alle von ihm für die Nutzung von Flink2Go vorgesehenen Nutzer und entsprechende Änderungen.
- Der Kunde stellt die in Ziffer 4.5 bezeichneten Systemvoraussetzungen bereit.
- Sofern nicht anders vereinbart, nimmt der Kunde nimmt die Einrichtung von Flink2Go (individuelle Konfiguration, Eingabe/Import von Daten, etc.) selbst vor und ist für diese verantwortlich.
- Der Kunde trägt dafür Sorge, dass er (z.B. bei der Übermittlung von Texten/Daten Dritter auf den Server von Ascora) alle Rechte Dritter an von ihm verwendetem Material beachtet.
- Der Kunde verpflichtet sich, auf dem zur Verfügung gestellten Speicherplatz keine rechtswidrigen, die Gesetze, behördlichen Auflagen oder Rechte Dritter verletzenden Inhalte abzulegen. Ascora ist zur sofortigen Sperre des Speicherplatzes berechtigt, wenn und solange der begründete Verdacht besteht, dass die gespeicherten Daten rechtswidrig sind und/oder Rechte Dritter verletzen. Ascora wird den Kunden von der Sperre und dem Grund hierfür unverzüglich in Kenntnis setzen.
- Der Kunde ist verpflichtet, bei der Nutzung von Flink2Go die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (z.B. des Wettbewerbs- und Datenschutzrechts) einzuhalten. Der Kunde stellt Ascora von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer rechtswidrigen Verwendung durch ihn beruhen oder die sich aus vom Kunden verursachten datenschutz-, urheber-, wettbewerbs- oder sonstigen rechtlichen Streitigkeiten ergeben, die mit der Nutzung von Flink2Go verbunden sind.
- Der Kunde prüft vor der Versendung von Daten und Informationen an Ascora diese auf Viren und wird dem Stand der Technik entsprechende Virenschutzprogramme einsetzen.
- Die Kunde ist verpflichtet, überlassene Nutzungs- und Zugangsberechtigungen geheim zu halten, vor dem Zugriff durch Dritte zu schützen und nicht an unberechtigte Nutzer weiterzugeben. Diese Daten sind durch geeignete und übliche Maßnahmen zu schützen. Der Kunde wird Ascora unverzüglich unterrichten, wenn der Verdacht besteht, dass die Zugangsdaten und/oder Kennwörter nicht berechtigten Personen bekannt geworden sein könnten, und die Kennwörter unverzüglich ändern.
- Der Kunde holt erforderliche Einwilligungen des jeweils Betroffenen ein, soweit er bei Nutzung von Flink2Go personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt und kein gesetzlicher Erlaubnistatbestand eingreift.
- Der Kunde ist – unbeschadet Ziffer 3 – verpflichtet, die Ascora mit Hilfe von Flink2Go übermittelten Daten regelmäßig und der Bedeutung der Daten entsprechend zu sichern und eigene Sicherungskopien zu erstellen, um bei Verlust der Daten und Informationen die Rekonstruktion derselben zu ermöglichen, und, sofern und soweit ihm die technische Möglichkeit dazu eröffnet wird, regelmäßig die auf dem Server von Ascora gespeicherten Daten durch Download zu sichern.
- Die von dem Kunden auf dem für ihn bestimmten Speicherplatz abgelegten Inhalte können urheberrechtlich geschützt sein. Der Kunde räumt Ascora hiermit das Recht ein, die auf dem Server abgelegten Inhalte dem Kunden bei dessen Abfragen über das Internet zugänglich machen zu dürfen und, insbesondere sie hierzu zu vervielfältigen und zu übermitteln sowie zum Zwecke der Datensicherung zu vervielfältigen.
- Der Kunde teilt Ascora unverzüglich Änderungen seiner Vertragsdaten (z.B. geänderte Anschriften etc.) mit.
Vergütungsanpassung
- Ascora ist berechtigt, die vertraglich vereinbarte Vergütung im Falle von Kostenerhöhungen zu ändern. Der Änderungszeitpunkt und die Höhe der Anpassung ist dem Kunden drei Monate vorher schriftlich oder in Textform mitzuteilen. Die Änderung darf jedoch frühestens 12 Monate nach Vertragsabschluss oder nach der letzten Vergütungserhöhung erfolgen.
- Ascora darf die Vergütung höchstens in dem Umfang ändern, in dem sich der nachfolgend unter Ziffer 11.3 genannte Index geändert hat (Änderungsrahmen). Bei der ersten Anpassung ist die Indexentwicklung zwischen dem im Zeitpunkt des Vertragsschlusses veröffentlichten Indexstand und dem im Zeitpunkt der Anpassungserklärung zuletzt veröffentlichten Indexstand maßgeblich. Für spätere Anpassungen gilt dies entsprechend.
- Für die Ermittlung des Änderungsrahmens ist der Index der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer in Deutschland für den Wirtschaftszweig Erbringung der Dienstleistungen der Informationstechnologie (derzeit in Quartalszahlen veröffentlicht vom Statistischen Bundesamt in Fachserie 16, Reihe 2.4, Gruppe J 62) zugrunde zu legen.
- Der Kunde hat das Recht, den Vertrag vorzeitig auf den Zeitpunkt der Vergütungsänderung zu kündigen. Die Kündigung ist wirksam, wenn sie in der für die ordentliche Kündigung vereinbarten Form erfolgt und Ascora spätestens vier Wochen vor dem Vergütungsänderungszeitpunkt zugeht.
Leistungsänderung
- Dem Kunden ist bekannt, dass es sich bei Flink2Go um Standardsoftware handelt, die als Software as a Service-Dienst bereitgestellt wird und bei dem eine Vielzahl von Kunden auf ein zentrales System zugreifen. Die aus einem solchen Multi-tenancy- (Mehrmieter) oder automatisierten Modell resultierenden Skalenvorteile lassen sich nur nutzen, wenn es sich um ein einheitliches Softwareprodukt handelt, das auch fortentwickelt werden kann. Daher gilt:
- Sofern und soweit mit der Bereitstellung einer neuen Version oder einer Änderung eine Änderung von Funktionalitäten von Flink2Go, durch Flink2Go unterstützten Arbeitsabläufen des Kunden und/oder Beschränkungen in der Verwendbarkeit bisher erzeugter Daten einhergehen, wird Ascora dies dem Kunden spätestens vier Wochen vor dem Wirksamwerden einer solchen Änderung ankündigen.
- Widerspricht der Kunde der Änderung nicht schriftlich oder in Textform innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang der Änderungsmitteilung, wird die Änderung Vertragsbestandteil.
- Ascora wird den Kunden bei jeder Ankündigung von Änderungen auf die vorgenannte Frist und die Rechtsfolgen ihres Verstreichens bei Nichtwahrnehmung der Widerspruchsmöglichkeit aufmerksam machen.
Vergütungsanpassung
- Ascora ist berechtigt, die vertraglich vereinbarte Vergütung im Falle von Kostenerhöhungen zu ändern. Der Änderungszeitpunkt und die Höhe der Anpassung ist dem Kunden drei Monate vorher schriftlich oder in Textform mitzuteilen. Die Änderung darf jedoch frühestens 12 Monate nach Vertragsabschluss oder nach der letzten Vergütungserhöhung erfolgen.
- Ascora darf die Vergütung höchstens in dem Umfang ändern, in dem sich der nachfolgend unter Ziffer 11.3 genannte Index geändert hat (Änderungsrahmen). Bei der ersten Anpassung ist die Indexentwicklung zwischen dem im Zeitpunkt des Vertragsschlusses veröffentlichten Indexstand und dem im Zeitpunkt der Anpassungserklärung zuletzt veröffentlichten Indexstand maßgeblich. Für spätere Anpassungen gilt dies entsprechend.
- Für die Ermittlung des Änderungsrahmens ist der Index der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer in Deutschland für den Wirtschaftszweig Erbringung der Dienstleistungen der Informationstechnologie (derzeit in Quartalszahlen veröffentlicht vom Statistischen Bundesamt in Fachserie 16, Reihe 2.4, Gruppe J 62) zugrunde zu legen.
- Der Kunde hat das Recht, den Vertrag vorzeitig auf den Zeitpunkt der Vergütungsänderung zu kündigen. Die Kündigung ist wirksam, wenn sie in der für die ordentliche Kündigung vereinbarten Form erfolgt und Ascora spätestens vier Wochen vor dem Vergütungsänderungszeitpunkt zugeht.
Gewährleistung
- Es gelten die gesetzlichen Regeln, soweit nicht nachfolgend abweichend geregelt.
- Der Kunde hat, wenn er Mängel von Flink2Go feststellt, diese Ascora unverzüglich anzuzeigen.
- Die Behebung von Mängeln erfolgt nach Wahl von Ascora durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
- Der Kunde ist nicht berechtigt, eine Minderung dadurch geltend zu machen, dass er den Minderungsbetrag von der laufenden Vergütung eigenständig abzieht. Der bereicherungsrechtliche Anspruch des Kunden, den aufgrund einer berechtigten Minderung zu viel gezahlten Teil der Vergütung zurückzufordern, bleibt hiervon unberührt.
- Die Rechte des Kunden wegen Mängeln sind ausgeschlossen, soweit dieser ohne Zustimmung von Ascora Änderungen an Flink2Go vornimmt oder vornehmen lässt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Änderungen keine für Ascora unzumutbaren Auswirkungen auf Analyse und Beseitigung der Mängel haben.
Haftung
- Ascora haftet nicht für bereits bei Vertragsschluss vorhandene Mängel, soweit kein Fall von Ziffer 14.2 gegeben ist.
- Ascora haftet unbeschränkt a) bei Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit; b) im Rahmen einer von Ascora ausdrücklich übernommenen Garantie; c) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; d) für die Verletzung einer wesentlichen vertraglichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflicht) – in diesem Falle jedoch begrenzt auf den bei Eintritt des Vertragsschlusses vernünftigerweise zu erwartenden Schaden – e) nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.
- Für den Verlust von Daten haftet Ascora insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
- Im Übrigen ist eine Haftung von Ascora ausgeschlossen.
- Die vorstehenden Haftungsregeln gelten entsprechend für das Verhalten von und Ansprüchen gegen Mitarbeiter, gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Ascora.
Laufzeit bei Kündigung, Schadenspauschale bei Verzug
- Der Vertrag beginnt mit dem Vertragsschluss und läuft, sofern nicht anders vereinbart, auf unbestimmte Zeit. Er kann, sofern nicht anders vereinbart, monatlich mit einer Frist von 14 Tagen zum Kalendermonatsende gekündigt werden.
- Haben die Parteien eine jährliche Zahlungsweise vereinbart, so hat der Vertrag, sofern nicht anders vereinbart, eine Grundlaufzeit von 12 Monaten. Er verlängert sich sodann jeweils um weitere 12 Monate (Verlängerungslaufzeit), sofern er nicht mit einer Frist von einem Monat zum Ende der Grund- oder einer Verlängerungslaufzeit gekündigt wird.
- Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt vorbehaltlich Ziffer 4 unberührt.
- Eine Kündigung des Kunden gemäß § 543 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn Ascora ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn sie von Ascora verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, wenn begründete Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den Kunden gegeben ist.
- Ascora kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde für zwei aufeinander folgende Abrechnungszeiträume mit der Bezahlung der Vergütung oder eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Abrechnungszeiträume erstreckt, mit der Bezahlung der Vergütung in Höhe eines Betrags, der die Vergütung für zwei Abrechnungszeiträume erreicht, in Verzug ist. Ascora kann in diesem Fall zusätzlich einen sofort in einer Summe fälligen pauschalierten Schadensersatz in Höhe eines Viertels der bis zum Ablauf der regulären Vertragslaufzeit restlichen monatlichen Grundgebühr verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
Umgang mit Kundendaten bei Beendigung des Vertrags
- Mit Ende der Vertragslaufzeit endet auch das Recht des Kunden, auf seine mittels Flink2Go generierte Daten und sonstige in den von Ascora bereitgestellten Speicher hochgeladenen Daten (gemeinsam die „Kundendaten“) zuzugreifen.
- Der Kunde ist verpflichtet, selbst für die über das Vertragsende hinausgehende Verfügbarkeit der weiterhin von ihm benötigten Kundendaten zu sorgen. Er hat dafür während der Vertragslaufzeit geeignete Maßnahmen zu ergreifen, etwa durch regelmäßigen Export über die von Ascora bereitgestellte Exportfunktion und ggf. Ausdruck der Kundendaten.
- Zu einer darüber hinausgehenden Herausgabe der Kundendaten (z. B. Bereitstellung als SQL-Dump oder in einem bestimmten Format) ist Ascora nicht verpflichtet.
Datenschutz
- Die Parteien beachten die datenschutzrechtlichen Vorgaben.
- Die Parteien werden einen Auftragsverarbeitungsvertrag (Art. 283 DS-GVO) abschließen, sofern dies erforderlich ist.
Änderung dieser AGB
- Unbeschadet Ziffer 12 kann Ascora diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen während der laufenden Vertragsbeziehung ändern, wenn und soweit ein triftiger Grund vorliegt. Ein solcher triftiger Grund kann etwa in einer einschlägigen Gesetzesänderung, einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder eine Änderung der Marktverhältnisse sein.
- Änderungen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn Ascora in seinem Angebot besonders hinweisen.
Subunternehmer, Vetragsübertragung
Höhere Gewalt
- Im Falle und für die Dauer von Höherer Gewalt ist Ascora von ihren Leistungspflichten befreit. Höhere Gewalt ist jedes außerhalb des Einflussbereichs von Ascora liegende Ereignis, durch das Ascora ganz oder teilweise an der Erfüllung seiner Verpflichtungen gehindert wird, wie etwa Feuerschäden, Überschwemmungen, Epidemien, Streiks und rechtmäßiger Aussperrungen sowie unverschuldeter Betriebsstörungen oder behördlicher Verfügungen.
- Ascora wird dem Kunden unverzüglich den Eintritt sowie den Wegfall der höheren Gewalt anzeigen und sich nach besten Kräften bemühen, die höhere Gewalt zu beheben und in ihren Auswirkungen soweit wie möglich zu beschränken.
- Dauert die Höhere Gewalt länger als zwei Wochen an, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag zu kündigen bzw. hiervon zurückzutreten.
Geheimhaltung
- Die Parteien werden alle Geschäftsgeheimnisse sowie sonstige als vertraulich gekennzeichnete Informationen der jeweils anderen Partei (vertrauliche Informationen) vertraulich behandeln. Die empfangende Partei wird die vertraulichen Informationen mit derselben Sorgfalt behandeln, wie er eigene vertrauliche Informationen der gleichen Sensitivität behandelt, mindestens jedoch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
- Eine Nutzung der vertraulichen Informationen ist auf den Gebrauch im Zusammenhang mit diesem Vertrag beschränkt. Ohne vorherige Zustimmung der anderen Partei ist die Weitergabe von vertraulichen Informationen an Dritte nicht gestattet. Zustimmungen bedürfen der Schriftform.
- Soweit anwendbare gesetzliche Verpflichtungen dies erfordern, ist der Empfänger überdies zur Offenlegung und Weitergabe vertraulicher Informationen berechtigt. Sofern gesetzlich zulässig, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber vor der Offenlegung vertraulicher Informationen informieren.
- Von der Verpflichtung zur Vertraulichkeit ausgenommen sind Informationen, die a) bei Vertragsabschluss bereits allgemein bekannt waren oder nachträglich ohne Verstoß gegen die in diesem Vertrag enthaltenen Verpflichtungen zur Vertraulichkeit allgemein bekannt wurden; b) die der Empfänger unabhängig von diesem Vertrag entwickelt hat; oder c) der Empfänger von Dritten oder außerhalb dieses Vertrags von der anderen Partei ohne Vertraulichkeitsverpflichtung erhalten hat. Der Nachweis für das Vorliegen der in diesem Abs. genannten Ausnahmen obliegt der Partei, die sich auf die Ausnahme beruft.
- Die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit gilt für die Laufzeit des Vertrags sowie für einen Zeitraum von drei Jahren nach dessen Beendigung.
Aufrechnung, Zurückbehaltung
Schlussbestimmung
- Der Kunde darf die ihm aus dem Vertrag zustehenden Rechte ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch Ascora weder ganz noch teilweise an Dritte abtreten.
- Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen Ascora und dem Kunden gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
- Erfüllungsort ist Ganderkesee.
- Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist das Landgericht Oldenburg ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist. Ascora ist stets jedoch auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
- Stand dieser AGB: Januar 2021