Baunebenkosten nach DIN 276
Die Kostengruppe 700 Baunebenkosten sind nach Teil der gesamten Baukosten. Was genau in die Kostengruppe 700 eingeht, beschreibt die DIN 276 – Kosten im Bauwesen. Zur Kostengruppe 700 der DIN 276 gehören die Bauleistungen und Lieferungen für das Bauprojekt. Für die Kostenermittlung der KG 700 ist der Architekt verantwortlich. Abzugrenzen sind die Kosten nach DIN 276 von den betriebswirtschaftlichen Kosten des Güterverzehrs eines Bauprojekts – doch dazu später mehr.
DIN 276 – die Kosten im Bauwesen
Die Kostenaufstellung nach DIN 276 ist die Basis für die Kostenplanung im Bauwesen. Geht es um die Erstellung eines Neubaus, Umbaus oder der Modernisierung von Bauwerken und Anlagen, erfolgt die Kostenermittlung gemäß den DIN 276-Vorgaben. In der Norm sind Begrifflichkeiten, Unterscheidungsmerkmale und Bezugseinheiten für jede der untergeordneten Kostengruppen festgelegt. Die Gliederung nach DIN 276 beantwortet etwa die Frage: „Welcher Kostengruppe wird die Gutachtenerstellung für das Bauwerk zugeordnet?“. Die Kostengruppe KG 761 ist der Kostengruppe 700 untergeordnet. Sie enthält alle Kosten für die Gutachten des Bauprojekts. Auf den ersten Blick wird ersichtlich, ob die Kosten für die Gutachter im Bauprojekt unverhältnismäßig hoch ausfallen.
Die Gliederung der 700 Baunebenkosten nach DIN 276
Die Baunebenkosten nach DIN 276 werden in acht verschiedene Kostengruppen unterteilt. Jede dieser Kostengruppen wird weiter untergliedert, um die Kostenart genauer zu spezifizieren. So enthält etwa die KG 760 eine Aufschlüsselung der Allgemeinen Baunebenkosten in die Kontengruppen 763 für Bewirtschaftungskosten und die Kontengruppe 761 für Gutachten und Beratung:
700 Baunebenkosten
710 Bauherrenaufgaben
720 Vorbereitung der Objektplanung
730 Objektplanung
740 Fachplanung
750 Künstlerische Leistungen
760 Allgemeine Baunebenkosten
761 Gutachten und Beratung
763 Bewirtschaftungskosten
790 Sonstige Baunebenkosten
710 Bauherrenaufgaben
Alle Kosten für die Vorbereitung und Durchführung des Bauvorhabens werden hier verbucht. Dies können beispielsweise Bauabnahmen, Organisationspläne, die Übernahme der Projektleitung oder die Festlegung von Projektzielen sein. Fehlen für die schwierig zu kalkulierende Kostengruppe die Daten, muss der Architekt eine Bedarfs- oder Betriebsplanung zur Kostenermittlung vornehmen. Wurden die Daten doch nicht punktgenau geschätzt, können sie während des Bauprojekts angepasst werden. Die digitale Baudokumentation liefert aktuelle Zahlen für die Kostengruppe mit den Bauherrenaufgaben.
720 Vorbereitung der Objektplanung
Den Vorbereitungen zur Objektplanung sind u.a. die Kosten für Standort-Untersuchungen und -analysen oder Baugrundprüfungen zugeordnet. Auch Architekturwettbewerbe, Grünordnungspläne und städtebauliche Maßnahmen gehören in diese Kostengruppe.
730 Architekten- und Ingenieurleistungen
Skizzen, Zeichnungen, Berechnungen zu Vorschlägen und Aufträgen zählen zu dieser Kostengruppe. Auch die Bauleitung und Objektüberwachung wird in der KG 730 verbucht. Erfolgt eine Ausschreibung von Leistungen und eine Koordination der Subunternehmer, fallen auch diese in die Kostengruppe 730.
740 Fachplanung
Elektrotechnik, Geotechnik, Bauphysik, Raumakustik, Schallschutz, Lichttechnik, Brandschutz, Vermessung u.ä. werden in die Kostengruppe 740 gebucht. Diese enthält alle Nebenkosten, die bei der Fachplanung anfallen. Zu den großen Kostenbestandteilen zählen die Tragwerksplanung und die technische Ausrüstung. Auch die Kosten für die Entwicklung alternativer Lösungsmöglichkeiten und Planungskonzepte, Schaltbilder und Funktionsschemata gehören in diese Kostengruppe. Erfolgt eine Bewertung aus wirtschaftlicher Perspektive, fallen Kosten der KG 740 an.
750 Künstlerische Leistungen
Schwierig ist die geforderte Abgrenzung der Baunebenkosten aus KG 750 von den tatsächlichen Kosten für das Kunstwerk. In die Kostengruppe 750 gehören etwa künstlerisch gestaltete Bauteile, Honorare für geistig-schöpferische Leistungen und Kosten für Kunstwettbewerbe.
760 Allgemeine Baunebenkosten
Der Kontengruppe 760 werden die Betriebskosten, die während der Bauzeit auf der Baustelle anfallen, zugeordnet. Auch Kosten für Bauabnahmen, Genehmigungen und Prüfungen fallen in die KG 760. Die Bemusterung und die Materialprüfung sowie die Bauwache sind ebenfalls Kostenbestandteile der „Allgemeinen Baunebenkosten“.
790 Sonstige Baunebenkosten
Telefon, Porto, die Unterhaltung auf der Baustelle, der erste Spatenstich, das Richtfest und die Grundsteinlegung – alles sind sonstige Baunebenkosten nach DIN 276, Kostengruppe 790.
Gesetzlich geregelt – KG 700 Baunebenkosten nach DIN 276
Was die DIN 276 genau unter „Baunebenkosten“ (Kostengruppe 7000) versteht, ist in Absatz 2 des § 22 der WertV (Wertermittlungsverordnung) geregelt:
§ 22 Ermittlung des Herstellungswerts
„(2) Zu den Normalherstellungskosten gehören auch die üblicherweise entstehenden Baunebenkosten, insbesondere Kosten für Planung, Baudurchführung, behördliche Prüfungen und Genehmigungen sowie für die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Herstellung erforderliche Finanzierung.“
Somit gehören zu den Baunebenkosten nach DIN 276:
- Planungskosten für Sachverständige, Ingenieure, Architekten, Statiker
- Gebühren Baugenehmigungen
- behördliche Gebühren
- Nebenkosten (Kopiergebühren, Telefongebühren u.ä.)
- Bauversicherungen und andere Versicherungsgebühren
Die DIN 276:2018-12 ist keine Berechnungsmethodik, sondern ein Organisationsmittel. Sie gibt an, wie aus Gründen der Lesbarkeit und Vergleichbarkeit die Kosten einzuordnen sind. Erfahrungsgemäß betragen die Baunebenkosten etwa 15 bis 20 Prozent der ermittelten Baukosten.
Diese Kosten gehören nicht zur KG 700 (Baunebenkosten)
Neben den Herstellungskosten des Gebäudes fallen für ein Bauwerk regelmäßig weitere Kosten an. Werden die Baukosten für Lieferungen und Leistungen auf der Baustelle von einer Bank finanziert, dürfen diese Finanzierungskosten (z.B. Zinsen, Agio, Gebühren) nicht in die KG 700 Baunebenkosten nach DIN 276 eingehen. Die Kosten für die Baufinanzierung werden in der KG 800 (Finanzierung) gebucht. Auch die Nutzungskosten eines Gebäudes sind keine Baunebenkosten (KG 700). Die Nutzungskosten von Gebäuden, baulichen Anlagen und Grundstücken sind in der DIN 18960 geregelt. Zu den Nutzungskosten zählen insbesondere wiederkehrende Kosten. Regelmäßig oder unregelmäßig wiederkehrende Nutzungskosten sind typischerweise Objektmanagementkosten, Instandsetzungskosten oder Betriebskosten. Oft verwechselt werden die Baunebenkosten mit den Kaufnebenkosten. Auch die Kaufnebenkosten zählen nicht zu den den Baunebenkosten nach DIN 276. Kaufnebenkosten fallen beim Erwerb des Grundstückes mit seinen immobilen Bestandteilen an. Zu den Kaufnebenkosten gehören u.a. die Notargebühren oder der Makler – somit alle Kosten, die unabhängig von einer Bebauung anfallen.
Kosten nach DIN 276 vs. betriebswirtschaftlicher Aufwand
Hat der Auftraggeber Investitionen zu tätigen, kann er diese den DIN 276-Baukosten zuschlagen. Ein Beispiel zeigt, dass es bei der Kostenaufstellung nach DIN 276 nicht um die betriebswirtschaftlich tatsächlich geflossenen Aufwendungen geht. Bei den Kosten der DIN 276 geht es um einen „Preisausdruck“ für Leistungen am Bauwerk. Der Auftraggeber kann nicht den Anschaffungswert des Baggers vom Bauherren zurückfordern, da dieser in seinem Eigentum verbleibt und er ihn künftig für andere Projekte nutzen wird. Schafft der Bauunternehmer einen Bagger für dieses spezielle Bauprojekt an, darf lediglich eine Miete für den Einsatz des Baggers in die betriebswirtschaftliche Kostenaufstellung eingehen. Die vollen Anschaffungskosten gehen jedoch in die Aufstellung nach DIN 276 ein.
DIN 276 Baunebenkosten – so wird sie genutzt
Mit der Planung des Bauprojekts werden die entstehenden Kosten ermittelt, etwa durch Schätzung. Erst zu einem späteren Zeitpunkt stehen die tatsächlich entstandenen Kosten fest. Werden Kosten während der Bauplanung ermittelt, bildet die DIN 276 den Rahmen für die Einordnung der Kostenermittlung. Die Kostenermittlungen mit Bezug auf die DIN 276 gelten als Grundlagen für:
- Kostenrahmen zur Vorbereitung bei Wirtschaftlichkeits- und Finanzierungsüberlegungen u.ä.
- Kostenschätzung in der Leistungsphase 2 (HOAI, Entscheidung zur Vorplanung)
- Kostenberechnung in der Leistungsphase 3 (HOAI, Entscheidung zur Entwurfsplanung)
- Kostenvoranschlag für Entscheidungen zur Ausführungsplanung
- Kostenanschlag für Entscheidungen zur Vergabe und Bauausführung
- Ermittlung von anrechenbaren Kosten (HOAI, §4 Abs. 1)
Historie der DIN 276 – eine Norm geht auf die „100“ zu
Im Jahr 1934 lag die erste Fassung der DIN 276 vor. Zahlreiche Neuauflagen brachten wesentliche Ergänzungen zur Kostenaufstellung im Bauwesen. Seit Dezember 2018 liegt eine neu bearbeitete Fassung vor – die DIN 276 (2018-12). Zusammengefasst hat man in 2018 die DIN 276-1 (Teil 1: Hochbau) vom Dezember 2008 sowie die DIN 276-4 (Teil 4: Ingenieurbau) vom August 2009. In Abschnitt 6 der neuen und aktuellen DIN 276 (2018-12) gingen auch Regelungsinhalte nach der alten DIN 277-3 ein (Teil 3: Mengen und Bezugseinheiten vom April 2005 sowie Grundflächen und Rauminhalte von Bauwerken im Hochbau). Die Änderungen sind in der neuen DIN 276:2018-12 nicht nur in Abschnitt 6, sondern auch als Tabellen 2 bis 4 hinterlegt.
Die gesamten Baukosten nach DIN 276 – Alle Kostengruppen
Die DIN 276 liefert eine umfangreiche Kostengliederung für das Bauwesen. Neben den Baunebenkosten in der KG 700, den Grundstückskosten (KG100), dem Bauwerk und seinen Technischen Anlagen mit der KG400, sind Finanzierungskosten (KG800) und andere Kostenpositionen aufgeschlüsselt. In diesem Text wurde die Kostengruppe 700 (Baunebenkosten) ausführlich besprochen. Weitere Kostenbestandteile der Baukosten nach DIN 276 sind:
– 100 Grundstück
— 110 Grundstückswert
— 120 Grundstücksnebenkosten
— 130 Rechte Dritter
– 200 Vorbereitende Maßnahmen
— 210 Herrichten
— 220 Öffentliche Erschließung
— 230 Nichtöffentliche Erschließung
— 240 Ausgleichsmaßnahmen und -abgaben
— 250 Übergangsmaßnahmen
– 300 Bauwerk – Baukonstruktionen
— 310 Baugrube/Erdbau
— 320 Gründung, Unterbau
— 330 Außenwände/Vertikale Baukonstruktionen, außen
— 340 Innenwände/Vertikale Baukonstruktionen, innen
— 350 Decken/Horizontale Baukonstruktionen
— 360 Dächer
— 370 Infrastrukturanlagen
— 380 Baukonstruktive Einbauten
— 390 Sonstige Maßnahmen für Baukonstruktionen
– 400 Bauwerk – Technische Anlagen
— 410 Abwasser-, Wasser-, Gasanlagen
— 420 Wärmeversorgungsanlagen
— 430 Raumlufttechnische Anlagen
— 440 Elektrische Anlagen
— 450 Kommunikations-, Sicherheits- und informationstechnische Anlagen
— 460 Förderanlagen
— 470 Nutzungsspezifische und verfahrenstechnische Anlagen
— 480 Gebäude- und Anlagenautomation
— 490 Sonstige Maßnahmen für technische Anlagen
– 500 Außenanlagen und Freiflächen
— 510 Erdbau
— 520 Gründung, Unterbau
— 530 Oberbau, Deckschichten
— 540 Baukonstruktionen
— 550 Technische Anlagen
— 560 Einbauten in Außenanlagen und Freiflächen
— 570 Vegetationsflächen
— 580 Wasserflächen
— 590 Sonstige Maßnahmen für Außenanlagen und Freiflächen
– 600 Ausstattung und Kunstwerke
— 610 Allgemeine Ausstattung
— 620 Besondere Ausstattung
— 630 Informationstechnische Ausstattung
— 640 Künstlerische Ausstattung
— 690 Sonstige Ausstattung
– 700 Baunebenkosten
— 710 Bauherrenaufgaben
— 720 Vorbereitung der Objektplanung
— 730 Objektplanung
— 740 Fachplanung
— 750 Künstlerische Leistungen
— 760 Allgemeine Baunebenkosten
— 790 Sonstige Baunebenkosten
– 800 Finanzierung
— 810 Finanzierungsnebenkosten
— 820 Fremdkapitalzinsen
— 830 Eigenkapitalzinsen
— 840 Bürgschaften
— 890 Sonstige Finanzierungskosten
Transparenz und Wirtschaftlichkeit – so hilft die DIN 276