Behinderungen im Bauwesen sind Ereignisse, die den vorgesehen Bauablauf stören, hemmen oder verzögern. Das BGB (Bürgerliche Gesetzbuch) regelt die Behinderungsanzeige nicht. Daher müssen die VOB/B wirksam in den Bauvertrag einbezogen werden. Eine Behinderung ist dem Auftraggeber unverzüglich nach § 6 Absatz 1 VOB/B schriftlich anzuzeigen. Dabei muss die Behinderung noch nicht eingetreten sein.
Den „drohenden Verzug“ anmelden
Im Bauwesen und im Anlagenbau wird eine Behinderungsanzeige nach VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) erstellt. Liegen Umstände vor oder treten voraussichtlich Ereignisse ein, die eine vertragliche zugesicherte Baufreiheit oder eine Fortführung der Leistung be- oder verhindern, muss mit der Behinderungsanzeige ein drohender Verzug angemeldet werden. Alle Behinderungen im Baufortschritt sind unverzüglich der Vertragspartei anzuzeigen. „Unverzüglich“ bedeutet im gesetztesdeutsch „ohne schuldhaftes Zögern“, also unmittelbar. Da Behinderungen bei Bauprojekten Ausfälle, zeitliche Verzögerungen und Kosten verursachen können, ist bei der Behinderungsanzeige eine Beweisführung und Dokumentation erforderlich. Für die wirksame Behinderungsanzeige empfiehlt sich die Schriftform. Eine gute Alternative ist die Zustellung der Behinderungsanzeige mit einem digitalen Bautagebuch mit Messaging-Funktion. Fällt die Behinderung weg, muss auch dies unverzüglich und ohne schuldhaftes Zögern dem Vertragspartner gemeldet werden.
Die wirksame Behinderungsanzeige
Die Behinderungsanzeige muss wirksam werden. Dazu muss sie
– unverzüglich erfolgen
– schriftlich vorgelegt werden
– direkt an den Auftraggeber gesandt werden
– eine präzise Beschreibung der Umstände und der konkreten Arbeiten enthalten.
Vermeidbare Fehler bei der Behinderungsanzeige
– Eine Mitteilung, nach der eine „planmäßige Erbringung der vereinbarten Leistung erschwert ist“, reicht nicht aus. Die Gründe und die erschwerten Leistungen müssen in der Behinderungsanzeige genau bezeichnet sein.
– Die Zustellung muss direkt an den Auftraggeber erfolgen. Eine Behinderungsanzeige an den Architekten ist nicht ausreichend und sie gilt als „nicht zugestellt“. Der Empfänger der Behinderungsanzeige muss im Bauvertrag eindeutig als Vertreter des Auftraggebers benannt sein oder eine entsprechende Bevollmächtigung besitzen. Ist ein Architekt der im Bauvertrag genannte Vertreter des Auftraggebers, kann auch ihm bei ihm die Behinderungsanzeige erfolgreich eingereicht werden.
Gute Gründe für eine Behinderungsanzeige
Voraussetzung für die Behinderungsanzeige ist die Einbeziehung der VOB/B in den Bauvertrag. Das Einreichen der Behinderungsanzeige ist angezeigt, wenn mindestens einer der folgenden Gründe vorliegt:
– Streik und Aussperrungen sind im Betrieb oder bei einem Subunternehmer zu erwarten
– höhere Gewalt tritt ein
– unabwendbare Umstände treten ein
– Witterungseinflüsse, mit denen nicht gerechnet werden konnte, erschweren die Leistungserbringung
– Gründe aus dem Risikobereich des Auftraggebers.
Wichtig ist, dass der Behinderungsgrund noch nicht eingetreten sein muss. Liegen bereits nachvollziehbare Anhaltspunkte vor, die zu einem der Behinderungsgründe führen können, ist dem Auftraggeber eine unverzügliche Behinderungsanzeige vorzulegen.
Verlängerung der Ausführungsfrist
Treten Behinderungen ein, verzögert sich der Bauablauf. Dies kann die Ausführungsfristen verlängern. Ob sich die Fristen ändern hängt auch davon ab, wer die Störung zu vertreten hat.
1. Behinderung durch Auftraggeber verursacht: Auftragnehmer macht Bauzeitverlängerung und Schadensersatzanspruch geltend.
2. Behinderung durch Auftragnehmer verursacht: Kein Anspruch auf Bauzeitverlängerung/Schadensersatz.
3. Behinderung aus dem Risikobereich des Auftraggebers: Es gilt § 6 VOB/B.
4. Behinderung von keiner Vertragspartei verschuldet: Es gilt § 6 VOB/B.
Behinderungen, die keine Vertragspartei verschuldet hat, entstehen beispielsweise durch „höhere Gewalt“. Hat ein Blitz den Bagger zerstört oder sind die Zulieferwege durch einen Erdrutsch blockiert, so sind weder Auftraggeber noch Auftragnehmer für die Behinderungsgründe haftbar. Allerdings muss der Auftragnehmer seinem Auftraggeber die Behinderung „unverzüglich“ anzeigen.
Berechnung der neuen Ausführungsfrist
Tritt eine Behinderung ein, kann die Ausführungsfrist verlängert werden. In die Berechnung des neuen Ausführungstermins gehen ein:
– Dauer der Behinderung
– Zuschlag für eine Wiederaufnahme der Bauarbeiten
– Zuschlag für die Verschiebung in eine ungünstigere Jahreszeit.
Die Behinderungsanzeige – das Wichtigste in Kürze
– Schriftform mit Nachweis der Zustellung
– Unverzügliche Anzeige (unmittelbar nach Erkennen)
– Gründe für die Behinderung
– Betroffene Gewerke, Arbeiten
– Datum der Behinderung
– Dauer der Behinderung
Ist die Behinderung vorüber, wird auch das dem Auftraggeber mitgeteilt. Auf eine Schriftform sollte auch bei der Beendigungsanzeige nicht verzichtet werden. Eine Behinderungsanzeige kann unter Umständen auch dann wirksam sein, wenn Sie mündlich übermittelt wird. Dies ist grundsätzlich nur möglich für Behinderungen, die für den Auftraggeber offenkundig sind.
Grundsätze der Behinderungsanzeige (BGH)
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einem Urteil AZ: 7 ZR 185/98 am 21. Oktober 1999 die Grundsätze für eine ordentliche Behinderungsanzeige hervorgehoben:
In der Behinderungsanzeige ist zu den verschobenen Arbeiten anzugeben:
– wann sie ausgeführt werden müssen
– ob sie nicht mehr ausgeführt werden müssen
– wenn sie nicht mehr wie vorgesehen ausgeführt werden können.
Die Verbindlichkeiten gegen über dem Subunternehmer sind nach den jeweiligen vertraglichen Gestaltungen der Parteien zu beurteilen.
Die Frage: Behinderung oder keine Behinderung
Eine Behinderungsanzeige ist eine Information zur Störung. Sie soll den Auftraggeber warnen und ihm die Möglichkeit geben, die Behinderung abzustellen. Soll auf dem Firmengelände des Auftraggebers eine Grube ausgehoben werden, doch Bauschuttcontainer versperren die Fläche, muss der Auftraggeber diese umgehend entfernen. Sollte allerdings ein Dach ausgebessert werden, das im Sturm (höhere Gewalt) davon geflogen ist, kann der Reparaturauftrag storniert werden. Der Auftraggeber muss keinen Schadenersatz leisten.
Behauptet der Unternehmer, die Bauschuttcontainer würden das Ausheben der Grube nicht stören, weist er die Behinderungsanzeige zurück. Damit ist sie jedoch nicht automatisch unwirksam. Kommt es zum Streitfall wird geprüft, ob die Gründe für die Behinderungsanzeige gerechtfertigt waren.
Schlechtwetter – Behinderung oder nicht
Geht während der Bauausführung eine Behinderungsanzeige wegen außergewöhnlicher Witterungseinflüsse ein,
– dürfen diese nicht einem üblichen „Schlechtwetter“ entsprechen, sondern
– müssen ein Ausmaß annehmen, mit dem bei Abgabe des Angebots nicht zu rechnen war.
Ein Kennzeichen für solche Witterungsverhältnisse ist, dass sie nur alle 10 bis 15 Jahre auftreten.
Tritt dies nicht zu, kann der Auftraggeber die Behinderungsanzeige mit Bezug auf § 6 Absatz 2 Nr. 2 des VOB-Vertrages ablehnen.
Trifft dies allerdings zu, wird der unerwartete Wetterumschwung als „höhere Gewalt“ gewertet. Danach ergibt sich für den Auftragnehmer eine Verlängerung der Ausführungsfrist (§ 6 Abs. 2 Nr. 1c VOB/B).
Behinderung vorbei – was nun
Sind die Gründe für die Behinderung beseitigt, geht es an die Wiederaufnahme der Tätigkeiten. Die Frist für die Wiederaufnahme der Arbeiten liegt bei maximal 12 Werktagen, entsprechend den Fristen für den Baubeginn nach § 5 Abs. 2 VOB/B.
Vielleicht müssen nicht mehr alle Gewerke ausgeführt werden oder es dauert längere Zeit, bis die Baustelle wieder hergerichtet ist. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, alles zumutbare für die weitere Bauausführung durchzuführen. Nach Wegfall der Hinderungsgründe muss er die Arbeiten wieder aufnehmen. Er muss die fertiggestellten Bauleistungen vor Schäden schützen und die Fortsetzung des Bauprojekts initiativreich fördern.
Steht der Beginn der Wiederaufnahme der Bauarbeiten an, ist dies ebenfalls dem Auftraggeber anzuzeigen (Ende der Behinderung). Der Auftragnehmer ist zur Fortsetzung der Bauausführung und zur Benachrichtigung des Auftragsgebers verpflichtet. Versäumt er die Wiederaufnahme und setzt die Bauausführung auch nach einer gesetzten Nachfrist nicht fort, kann ihm der Auftraggeber den Auftrag entziehen.