Mängelrüge

Inhaltsverzeichnis

Die Mängelrüge ist ein Vorgang aus dem Handelsrecht. Sie ist in verschiedenen Zusammenhängen gesetzlich geregelt. Die Mängelrüge gibt Kunden die Möglichkeit, einen Mangel nach dem Erhalt einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung anzuzeigen. Der Händler oder der Dienstleister sind verpflichtet, den Mangel innerhalb einer angemessenen Zeit zu beseitigen oder für Ersatz zu sorgen.

Mängelrüge – diese Fristen sind einzuhalten

Grundsätzlich hat ein Kunde das Recht darauf, eine Ware ohne Mängel in Empfang zu nehmen. Gleiches gilt für die Beauftragung von Dienstleistungen: Entspricht die Ausführung nicht den Erwartungen des Kunden, kann dieser den Mangel anzeigen. Unabhängig von der Art und dem Wert der Ware oder der Dienstleistung muss der Kunde Mängel nicht hinnehmen. Er kann den Mangel anzeigen. Für die Anzeige eines Mangels gibt es Fristen. Nur innerhalb dieser Fristen hat der Kunde ein Recht auf Beseitigung des Mangels oder auf eine neue Ware.

Wichtig zu wissen:

Beim Kauf von Waren ist die Mängelrüge besser als gesetzlicher Gewährleistungsanspruch bekannt. Der Kunde bekommt beim Kauf von Waren eine Garantie. Innerhalb dieser Garantie hat er einen Anspruch auf Mängelbeseitigung der Ware. Je mehr Zeit vergangen ist, desto geringer sind die Möglichkeiten, eine Gewährleistung in Anspruch zu nehmen. So gibt es Bauteile, die aufgrund eines natürlichen Verschleißes von der Gewährleistung ausgeschlossen sind. Erfolgt die Mängelrüge jedoch unmittelbar nach der Übergabe der Ware, ist davon auszugehen, dass das Verschleißteil defekt ist. In diesem Fall besteht ein Anspruch auf Erstattung.

Fristen für die Mängelrüge

Eine Mängelrüge kann nur dann Erfolg haben, wenn der Kunde sie unverzüglich nach der Kenntnis über den Mangel stellt. Unverzüglich bedeutet, dass sich der Kunde nicht zwei oder drei Wochen Zeit lassen darf. Ein bis zwei Tage nach der Erlangung der Feststellung des Mangels sollte auch der Dienstleister davon Kenntnis erlangen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Mängelrüge aufgrund der verspäteten Anzeige keine Berücksichtigung findet.

Angemessene Prüfung ist möglich

Bei der Bezifferung einer Frist kommt es im Wesentlichen auf die Art und die Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistungen an. Es gibt Warenlieferungen oder Dienstleistungsbereiche, bei denen eine Prüfung innerhalb von ein bis zwei Tagen nicht möglich ist. Hier sagt der Gesetzgeber, dass eine Mängelrüge unmittelbar nach der Feststellung des Mangels anzuzeigen ist.

Offene und versteckte Mängel

Es gibt einen Unterschied zwischen offenen und versteckten Mängeln. Ein sogenannter offener Mangel ist sofort erkennbar. Dieser Mangel kann bei der ersten Prüfung der Dienstleistung oder beim Öffnen der Ware sofort ins Auge fallen. Somit ist ein offener Mangel auch sofort anzuzeigen.
Versteckte Mängel offenbaren sich häufig erst dann, wenn die Ware in Benutzung ist. Gleiches gilt für Dienstleistungen, die ebenfalls versteckte Mängel enthalten können. Hier gilt ebenso, dass die Anzeige sofort nach dem Bekanntwerden zu erfolgen hat. Der Zeitraum zwischen der Übernahme der Ware oder Dienstleistung und der Anzeige des Mangels sollte nicht zu groß sein. In diesem Fall kann es sein, dass der Dienstleister die Mängelrüge zurückweist, weil zu viel Zeit verstrichen ist.

Wichtig zu wissen:

In einigen Fällen ist es schwer nachzuweisen, wann der Zeitpunkt ist, an dem der Mangel erstmalig auffiel. Nach einigen Tagen gibt es bei versteckten Mängeln in der Regel kein Problem mit der Akzeptanz der Mängelrüge. Sind jedoch einige Wochen oder Monate vergangen, muss der Dienstleister davon ausgehen, dass der Kunde die Mängelrüge nicht rechtzeitig gestellt hat. In diesem Fall kann der Dienstleister den Anspruch zurückweisen. Im Streitfall gilt die Beweislast: Kann der Kunde nachweisen, dass der Mangel erst so spät erkenntlich wurde, und ist der Nachweis plausibel, hat der Dienstleister auch spätere Mängelrügen anzuerkennen und zu beheben.

Frist für die Rüge beginnt mit dem Erhalt der Ware

Die Frist für die Einreichung einer Mängelrüge beginnt grundsätzlich mit dem Erhalt der Ware. Dem liegt die Tatsache zugrunde, dass der Kunde die Ware erst dann prüfen kann, wenn er sie tatsächlich erhalten hat.

Mängelrüge nach VOB

VOB ist die Abkürzung für Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen. In der Vorschrift ist festgehalten, auf welche Weise der Kunde eine Mängelrüge anzeigen kann. Konkret handelt es sich in der Regel um Baumängel. Der Kunde kann den Mangel vor oder nach der Abnahme des Baus anzeigen. Auch hier gilt, dass die Anzeige zu erfolgen hat, wenn der Kunde Kenntnis von dem Mangel erlangt. Da es möglich ist, diese Kenntnis bereits vor der Abnahme des Baus zu erlangen, ist eine Mängelrüge bereits vor der Bauabnahme möglich und auch erforderlich. Da Baumängel sehr vielfältig ausfallen können und nicht sofort auffallen, bietet die Vorschrift die Möglichkeit zu einer späteren Mängelanzeige.

Konkretes Vorgehen

Eine Mängelrüge kann nur Erfolg haben, wenn die Formalien gewahrt sind. So muss die Anzeige nicht zwingend schriftlich erfolgen. Es ist jedoch ratsam, die schriftliche Form zu wahren. Wichtig ist, einen Stichtag festzusetzen. So kann sich der Kunde bei einer verspäteten Beseitigung des Mangels auf diesen Stichtag berufen. Darüber hinaus ist es wichtig zu wissen, dass es für Baumängel eine Verjährungsfrist gibt. Diese liegt bei vier Jahren.

Mängelrüge nach BGB

Auch im BGB ist die Möglichkeit zu einer Mängelrüge verankert. Die Ansprüche beziehen sich auf den Kauf von Waren. In Deutschland gilt eine zweijährige Gewährleistungsfrist. Im ersten Jahr ist der Hersteller für die Beseitigung der Mängel verantwortlich. Der Händler ist für das zweite Jahr ausschließlicher Ansprechpartner des Kunden. In der Praxis wenden sich viele Kunden jedoch an den Händler, wenn sie eine Mängelrüge aussprechen.

Wichtig zu wissen:

Eine Mängelrüge, die der Kunde innerhalb der Frist gestellt hat und die plausibel ist, ist vom Hersteller, Händler oder Dienstleister innerhalb von zwei Wochen zu beheben. Andernfalls hat der Kunde einen Anspruch auf Schadenersatz. Der Gewährleister entscheidet, auf welche Weise er den Mangel behebt. So hat der Kunde keinen Rechtsanspruch auf den Austausch der Ware, wenn der Händler diese reparieren kann.

Können Mängel trotz Mängelrüge selbst behoben werden?

Grundsätzlich ist es natürlich möglich, die Mängel selbst zu beheben. In diesem Fall erlischt jedoch der Anspruch aus der Mängelrüge. Eine Ausnahme bildet die Tatsache, dass sich Kunde und Händler oder Dienstleister entsprechend geeinigt haben. So kann der Kunde eine Ausgleichszahlung oder einen Rabatt für die eigenständige Behebung des Mangels verlangen. Es ist empfehlenswert, eine solche Vereinbarung schriftlich festzuhalten.

Was muss eine Mängelrüge beinhalten?

Der Kunde kann die Mängelrüge auf verschiedene Weise stellen. Hier kommt es auf die Art des Mangels an und darauf, ob es sich um eine Ware oder eine Dienstleistung handelt. Der Kunde kann die Ware an den Händler zurückgeben und eine Beseitigung des Mangels verlangen. Bei Baumängeln ist eine Besichtigung vor Ort notwendig. Alternativ kann der Kunde die Ware einschicken oder sich an einen Fachbetrieb in der Region wenden. In jedem Fall ist es wichtig, dass die Mängelrüge eine detaillierte Beschreibung des Mangels enthält. Diese Beschreibung kann der Kunde persönlich im Gespräch mit dem Verantwortlichen abgeben. Auch eine schriftliche Mängelrüge mit der Beschreibung des Mangels ist möglich.

Wichtig zu wissen:

Bei einer schriftlichen Mängelanzeige hat der Kunde den Nachweis, dass er den Mangel fristgerecht angezeigt und ausreichend beschrieben hat. Dies kann im Streitfall von Vorteil sein. Darüber hinaus kann der Kunde nachweislich ein Datum festsetzen. Dann hat er einen Nachweis, wenn der Dienstleister oder Händler den Mangel nicht innerhalb der Frist von zwei Wochen beseitigt. In diesem Fall besteht ein Anspruch auf Schadenersatz, den der Kunde gegenüber dem Händler oder Dienstleister geltend machen kann.

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