Das Verhältnis zwischen Bauherren und Bauunternehmen ist nicht immer einfach. Dies gilt sowohl bei Bauvorhaben der öffentlichen Hand wie auch von privaten Auftraggebern. Die VOB enthält Regelungen, die sowohl Auftraggebern wie auch Auftragnehmern bei der Vereinbarung und Ausführung von Baudienstleistungen Sicherheit bieten. Was die VOB ist und was sie regelt, zeigt der folgende Ratgeber.
Was ist die VOB?
Die VOB, im ganzen Wortlaut „Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen“ ist ein dreiteiliges Regelwerk für die Vergabe und Erbringung von Bauleistungen. Die VOB wurde unter den Namen „Verdingungsordnung für Bauleistungen“ erstmals 1926 vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) erarbeitet und veröffentlicht. Der DVA ist ein Verein, dem Vertreter der öffentlichen Hand, darunter Landes- und Bundesministerien sowie Vertreter der wichtigsten Organisationen der Bauwirtschaft in einer paritätischen Besetzung angehören. Die VOB wird vom DVA fortlaufend aktualisiert und an sich ändernde gesetzliche Vorgaben angepasst. Im Jahr 2002 wurde die alte Bezeichnung „Verdingungsordnung“ durch „Vergabe- und Vertragsordnung“ ersetzt.
Wozu dient die VOB?
Wenn Bauunternehmer und Bauherren einen Vertrag über die Erbringung einer Bauleistung abschließen, dann handelt es sich um einen Werkvertrag. Die grundlegenden gesetzlichen Bestimmungen für Werkverträge sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgehalten. Im BGB ist beispielsweise bestimmt, dass, sobald ein wirksamer Bauvertrag vereinbart wurde, der Unternehmer die vertraglich vereinbarte Bauleistung mängelfrei erbringen muss und der Auftraggeber zur Zahlung des vereinbarten Werklohns verpflichtet ist. Diese Bestimmungen gelten jedoch für alle Werkverträge. Also auch, wenn eine Kfz-Werkstatt ein Fahrzeug repariert oder ein Reinigungsunternehmen einmal wöchentlich ein Gebäude putzt. Durch diese allgemeine Gültigkeit werden spezifische Anforderungen an die Erbringung einer Bauleistung nicht erfasst. Die Vertragsparteien können die gesetzlichen Vorschriften des BGB jedoch abändern. Grundlage hierfür ist die VOB, die spezifische Regelungen sowohl für die Vergabe wie auch Erbringung von Bauleistungen enthält.
Was genau ist in der VOB definiert?
Die VOB enthält in drei Teilen detaillierte Bestimmungen für die Vergabe von Bauaufträgen durch die öffentliche Hand und Vertragsbedingungen, mit denen die Ausführung von Bauleistungen geregelt werden. Die drei Teile der VOB sind:
VOB/A – Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen
VOB/A enthält allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen durch die öffentliche Hand und Sektorenauftraggeber in Deutschland. Sektorenauftraggeber sind natürliche oder juristische Personen des Privatrechts oder öffentliche Auftraggeber, die im Bereich der Energieversorgung, der Trinkwasserversorgung und des Verkehrs tätig sind. Wenn diese Tätigkeiten aufgrund eines staatlichen Einflusses den Charakter einer monopolistischen Marktstellung haben, dann müssen Sektorenauftraggeber bei der Vergabe von Aufträgen, die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit stehen. bestimmte vergaberechtliche Regelungen beachten. Die Anwendung der Bestimmungen in VOB/A ist für andere Auftraggeber der öffentlichen Hand ebenfalls zwingend vorgeschrieben. Die VOB/A selbst ist wiederum in drei Abschnitte gegliedert.
Der erste Abschnitt der VOB/A enthält Bestimmungen für die Regelung sogenannter nationaler Bauvorhaben. In diesem Teil werden unter anderem die Vergabegrundsätze, Vergabeverfahren oder die Verpflichtung zur Angabe von Zuschlagskriterien für nationale Angebote geregelt. Die Verpflichtung öffentlicher Auftraggeber zur Anwendung dieser Regelungen ergeben sich aus den Vergabegesetzen für Bauleistungen der Länder und Kommunen sowie den Haushaltsordnungen des Bundes.
Abschnitt 2 der VOB/A enthält Regelungen für die europaweite Vergabe von Bauaufträgen durch öffentliche Auftraggeber. Diese Regelungen müssen von öffentlichen Auftraggebern ab dem Erreichen eines in § 106 Absatz 2 Nr. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) festgelegten Schwellenwertes angewendet werden.
Regelungen für die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen Bauleistungen durch öffentliche Auftraggeber sind in Abschnitt 3 der VOB/A enthalten. Die Anwendung dieser Bestimmungen ist in § 2 der sogenannten „Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit“ abgekürzt VSVgV für öffentliche Auftraggeber verbindlich vorgeschrieben.
Die Regelungen in VBO Teil A können zwar auch bei der Vergabe von Bauaufträgen durch private Auftraggeber verwendet werden, was sie doch praktisch nie geschieht. Die Regelungen in diesem Teil der VOB werden praktisch nur bei der Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand angewendet.
VOB/B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen
VOB/B enthält allgemeine Vertragsbedingungen für Verträge über Bauleistungen. In diesem Teil der VOB werden die in Bezug auf das Baurecht unvollständigen Vorschriften des BGB Werkvertragsrechts ergänzt und zum Teil geändert. Entwickelt wurde dieser Teil der VOB, weil die werkvertraglichen Regelungen im BGB für viele Fragen und Probleme im Baurecht keine Lösungen enthalten. In insgesamt 18 Paragrafen enthält die VOB/B Regelungen bezüglich der Art und des Umfangs von Bauleistungen, zur Vergütung, zu Ausführungsfristen, der Verteilung der Gefahr sowie Kündigungsmöglichkeiten durch Auftraggeber und Auftragnehmer bis hin zur Abnahme der Bauleistung und möglichen Streitigkeiten.
Beispielsweise wird in VOB/B die im BGB vorgesehene Gewährleistungsfrist für Bauleistungen von 5 Jahren auf 4 Jahre reduziert. Dies gilt allerdings nur, wenn die VOB/B mit einem gewerblichen Auftraggeber vereinbart wurde. Die Festlegung einer anderen Gewährleistungsfrist bleibt den Vertragspartnern hierbei unbenommen. Darüber hinaus enthält die VOB(B Regelungen darüber, in welcher Form und bis wann eine Mängelrüge durch den Auftraggeber erfolgen muss. Erfolgt die Mängelrüge vor Ablauf der Verjährungsfrist nach VOB/B, beginnt zum Vorteil des Auftraggebers eine erneute Verjährungsfrist mit einer Dauer von zwei Jahren. Würden dem Bauvertrag nur die Vorschriften des BGB zugrunde liegen, dann müsste der Auftraggeber in einem solchen Fall eine Klage einreichen oder auf eigene Kosten ein Beweissicherungsverfahren einleiten, um die laufende Gewährleistungsfrist zu verlängern.
Teil B der VOB wird immer dann als Ganzes ein wirksamer Vertragsbestandteil, wenn der Auftraggeber diesen Teil der VOB in unveränderter Form gegenüber dem Auftraggeber verwendet. Diese Regelung gilt auch, wenn der Auftraggeber ein Verbraucher ist. Ebenso wird VOB/B als Ganzes wirksam, wenn dieser Teil vom Auftragnehmer gegenüber einem Auftraggeber, der kein Verbraucher ist, in unveränderter Form verwendet wird.
Vereinbaren die Vertragsparteien Teil B der VOB als Vertragsbestandteil, wird automatisch auch der dritte Teil, die VOB/C Bestandteil des Vertrages.
VOB Teil C (VOB/C) Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen
Die VOB/C beinhaltet die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen. Diese Vertragsbedingungen werden gleichzeitig auch in Form verschiedener DIN-Normen herausgegeben. Im Grunde enthält VOB/C eine Liste dieser insgesamt über 60 vom Deutschen Institut für Normung (DIN) erarbeiteten Normen für die Ausführung unterschiedlichster Bauleistungen. Die Normen in VOB Teil C enthalten Empfehlungen, wie bestimmte Bauleistungen von der Elektroinstallation über Wärmedämmungen bis hin zu Malerarbeiten ausgeführt werden sollten. Jede dieser Normen ist gleich aufgebaut. Sie enthält Angaben über den Geltungsbereich, welche Stoffe und Bauteile verwendet werden sollten, wie die Arbeiten auszuführen sind, welche Nebenleistungen oder besonderen Leistungen erforderlich sind und wie diese Bauleistung abgerechnet werden sollte.
DIN Normen sind keine Gesetze und müssen nicht zwingend beachtet werden. Bei Streitigkeiten werden sie jedoch von Sachverständigen und Gerichten herangezogen, um zu beurteilen, ob eine Bauleistung fachgerecht ausgeführt wurde oder nicht. Schließen Auftraggeber und Auftragnehmer einen Vertrag über die Ausführung von Bauleistungen auf Grundlage der VOB ist in § 1 VOB/B bestimmt, dass Teil C automatisch ebenfalls Vertragsbestandteil wird.
Wie erfolgt die Vereinbarung eines Baus nach VOB?
Anders als die Vorschriften im BGB, die automatisch Grundlagen eines Vertrages über Bauleistungen sind, sind die Regelungen in der VOB keine Gesetze oder Rechtsverordnungen. Die Regelungen in VOB/B werden viel mehr als Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen angesehen. Damit sie wirksamer Bestandteil eines Vertrages werden, müssen Sie ausdrücklich in den Vertrag aufgenommen werden.
VOB/B und damit VOB/C werden nur dann Vertragsbestandteil von Verträgen über Bauleistungen mit öffentlichen Auftraggebern, wenn der Auftraggeber sie seiner Ausschreibung oder der Auftragnehmer die VOB seinem Angebot zugrunde legt. In beiden Fällen muss der andere Vertragspartner die Aufnahme der VOB in den Vertrag zustimmen. Sind Kaufleute oder öffentliche Auftraggeber Vertragspartner des Auftragnehmers, genügt ein Hinweis, dass die VOB wirksam in den Vertrag einbezogen worden. Bei einem Vertrag über Baudienstleistungen zwischen Privatpersonen und Bauunternehmen sind die Anforderungen etwas höher, damit die VOB wirksam in den Bauvertrag einbezogen werden können.
Bei privaten Bauherren reicht ein Hinweis auf die Einbeziehung der VOB in den Bauvertrag nicht aus. Damit die VOB wirksam einbezogen werden können, müssen sie im Ganzen mit dem privaten Bauherren vereinbart werden. Zudem muss der Auftragnehmer den Bauherren vor Erteilung des Auftrags die Regelungen der VOB/B aushändigen und über deren Bedeutung aufklären. Die VOB/B muss in Textform ausgehändigt werden. Damit die Regelung letztendlich wirksam einbezogen werden können, muss sich der Bauherr damit einverstanden erklären. Eine Ausnahme gilt, wenn ein Architekt dem Bauherrn beim Vertragsabschluss vertritt.